Inselanlage - Welche Größe ist genehmigungspflichtig?

  • Hallo, ich hätte gerne gewusst, ob es in Deutschland erlaubt ist, eine Inselanlage zu Installieren. Welche Größe ist genehmigungspflichtig?

    Nutzung von EVU Strom nur űber Notstromumschaltung.

  • Hallo THOMAS

    ECHTE Inselanlagen musst du nicht anmelden und auch nicht genehmigen lassen. ABER!

    Solange du noch EVU Strom auf deinem Grundstück hast, ist es keine echte Inselanlage. Ist dann immer Netzgeführt.

    Auch wenn du keinerlei Strom mehr beziehst.

    Somit musst du diese auch anmelden, 2 Richtungszähler, nach VDE bauen, und Steuerrechtlich behandeln. Egal welche Größe.

    Für eine echte Insel, dürftest du keine Verbindung mehr zum öffentlichen Stromnetz haben. Also wirklich keine mehr.

    Sprich, deine Versorgungsleitung muss physisch getrennt sein. Also Kabel ab. Kein Hausanschluss mehr. Eventuell entfernt

    der EV sogar sein Kabel von deinem Grundstück.

  • Nutzung von EVU Strom nur űber Notstromumschaltung.

    nein.


    das muss dann komplett getrennt sein.

    hausanschluss, irgendwo eine notstromdose, nur hier andersherum.


    eine insel, da kannst du dich austoben und auch blanke drähte in griffhöhe mit 800v gleichspannung von pv hinhängen.


    beides darf nicht mal ansatzweise miteinander verbunden sein.

    eine umschalteinrichtung, netztrennung, envitec box, schon trifft dich der vde-hammer.

    ich bau das jeden tag, und kenne warscheinlich jedes kuhdorf in deutschland.


    Ich muss mir auch keine geistreich erscheinenden antworten ergooglen.

    Ich weiss es einfach.

  • Eine autarke Ladestation für das E Auto, mit keinerlei Anschluss ans öffentliche Netz sondern nur für sich steht dürfte meines Erachtens Genehmigungsfrei sein oder?

  • die Bundesnetzagentur ist hier sehr klar, was eine Inselanlage ist und was nicht.


    Solange am Gründstück ein funktionsfähiger Anschluss an das öffentliche Netz besteht kann es per Definition keine Inselanlage an demselben Grundstück geben. Heißt: auch eine völlig getrennte Anlage am Carport oder eine 50m tief im Grundstück stehende Gartenhütte muss genehmigt und gemeldet werden.


    Die Bundesnetzagentur nennt hier als Beispiel, was eine Inselanlage ist wörtlich eine "Einsame Berghütte"

    Einfach mal googlen, dazu gibt es eine Handreichung als pdf

  • Wenn Sie wissen wie man es findet, freue ich mich über einen Link. Ansonsten habe ich ein Fazit des ganzen gefunden. Übrigens auch über google:

    Fazit: Keine Meldepflicht für PV-Inselanlagen

    Photovoltaik-Inselanlagen ohne irgendeine Verbindung zum öffentlichen Niederspannungsnetz sind gegenüber dem Versorgungsnetzbetreiber (VNB) nicht anmeldepflichtig. Ein diesen Wunsch begründender Anspruch kann nicht festgestellt oder hergeleitet werden. Dazu hätten die Anlagen in den Anwendungsbereichen ausdrücklich genannt werden müssen.

  • Quelle zum o.g. Zitat wäre hilfreich gewesen, sonst hat es keine Aussagekraft und darf daher auch angezweifelt werden


    Im Marktstammdatenregister ist die Meldepflicht erläutert

    Zitat
    Verpflichtend zu registrierende Stromerzeugungsanlagen
    Die Registrierung ist grundsätzlich für alle ortsfesten Stromerzeugungs-Anlagen verpflichtend, unabhängig von der Größe und vom Inbetriebnahmedatum und unabhängig davon, ob für den Strom eine Förderung nach dem EEG oder nach dem KWKG in Anspruch genommen wird.

    Quelle: Welche Anlagen bzw. Einheiten müssen registriert werden?



    Ausgenommen sind also mobile Geschichten (Taschenrechner, Solar-Lampe, Notstromaggregat, ...)



    Selbe Quelle wie oben, eine Zeile darüber findet sich noch folgendes:

    Zitat
    Wenn die Einheit unmittelbar oder mittelbar ans Strom- oder Gasnetz angeschlossen ist oder werden soll


    Wann eine Verbindung mittelbar / unmittelbar ist und wann nicht, klärt die Bundesnetzagentur:


    Zitat
    Das negative Tatbestandsmerkmal, dass die Person des Eigenversorgers weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen sein darf, setzt im Kern voraus, dass der Eigenversorger weder zusätzlichen Strom aus dem Netz beziehen oder überschüssigen Strom in das Netz einspeisen kann. Die technische Möglichkeitzum Strombezug aus bzw. zur Stromeinspeisung in das Netz muss bereits ausgeschlossen sein unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

    Der Einbau technischer Einrichtungen, die zwar im Grundzustand zu einer Trennung vom Netz führen, die Verbindung aber nach Anforderungen des Eigenversorgers wieder herstellen können, reicht daher nicht aus, um die Voraussetzungen einer Inselanlage zu erfüllen. Im idealtypischen Fall einer Almhütte mit Stromerzeu-gungsanlage zur Eigenversorgung hat es niemals eine Verbindung zum Netz gegeben.
    Sofern es jedoch in anderen Fällen eine Verbindung gab, muss diese technisch und rechtlich dauerhaft, ohne einseitige Wiederherstellungsmöglichkeit gekappt sein, um den Anschluss des Eigenversorgers im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG zu beseitigen.
    Bestehende Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverhältnisse müssen folglich gekündigt bzw. beendigt und der ehemalige Anschluss vom Netzbetreiber technisch dauerhaft gesperrt werden.

    Quelle: "Leitfaden Eigenversorgung" -> ist am Ende dieses Artikels verlinkt -> Ei­gen­ver­sor­ger und sons­ti­ge selbst er­zeu­gen­de Letzt­ver­brau­cher



    Klar könnte man jetzt anführen, dass die Definition von "mittelbar / unmittelbar" im Kontext des § 61a "Entfallen der EEG-Umlage" steht und daher für ANmeldung / Registrierung nicht zählt, aber das Argument wäre reichlich schwach weil so eine Definition nicht für einen Bereich gilt, für einen anderen aber völlig anders definiert wird.




    Das bedeutet ganz klar: eine Inselanlage ist nur dann eine Insel, wenn kein Netzanschluss am Grundstück besteht oder dieser vom Netzbetreiber verplombt ist (ohne einseitige Wiederherstellungsmöglichkeit).

  • Hallo, bin neu hier, evtl. kann ja jemand noch was zu §61a EEG 4. sagen?


    Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,

    ....

    4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.


    ....

    Worauf begründet sich dann die Verpflichtung zur Anmeldung?


    Sorry, Fettdruck lässt sich nicht ausschalten


    VG



  • der begründet sich auf die gesetzliche Verpflichtung des Netzbetreibers, die Versorgungssicherheit des Stromnetzes zu gewährleisten.


    Und deswegen wollen die ihre "Hand" drüber halten, was wer wo wie anschließt da es ansonsten störende Rückströme in das öffentliche Netz geben kann.


    Zumindest so die Herleitung der Gesetzesauslegung.

    kann man jetzt gut finden oder nicht, aber so ist aktuell die gesetzliche Lage.


    Und ja, ich halte mich an dieser Stelle auch nicht an alle Punkte, bin mir aber darüber im klaren.


    Deswegen finde ich es arg bedenklich, wenn Artikel publiziert und ratschläge erteilt werden, "ruhig einfach" eine Inselanlage aufzubauen und zu behaupten, das sei nicht meldepflichtig.

    Sind sie doch. Kann man ignorieren, sollte sich dann aber einfach bewusst sein, dass es illegal ist. Ganz einfach

  • Was hat eine Inselanlage mit dem Netz zu tun. Eine Inselanlage ist eine Anlage für sich. Nein ich suche jetzt nicht in den analen des Internets nach Gründen warum ich das eventuell nicht dürfte. Ich finde kein Verbot einer Inselanlage und auch keine Ordnungsstrafen.

  • brauchst nicht in den analen zu suchen sondern bloss zwei Beiträge weiter oben zu lesen, steht alles klar und deutlich drin, mit Quellenangaben und Paragraphen - ganz im Gegensatz zu Deinem Zitat.

    Ordnungsstrafe ist auch schnell ergoogelt, der Netzbetreiber darf Dir im Zweifelsfrei den Stromanschluss dauerhaft kappen.


    Was also willst Du noch?

    Bitte damit aufhören Unwissenden / Neulingen auf dem Gebiet zu erklären, Inselanlagen seien nicht meldepflichtig, das ist schlicht nicht richtig. Punkt.

  • nochmal.... Du verweist auf die EEG aber....

    Inselanlagen werden vom § 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger nicht erfasst, da Inselanlagen nicht unter das EEG-Gesetz fallen, sonst verständliche und ausführliche Erklärung von dir.

    Nur Mal zu der Strafe... Der Netzbetreiber darf mich gerne von seiner Versorgung ausschließen. Das ist ja keine Strafe sondern purer Frust. PS: Ich betreibe ganz viele Inselanlagen. Es fängt mit meinen Solar leuchten im Garten an. Die haben Akkus zum Speichern und machen Nachts Licht. Ich müsste sie wenn es nach dem Netzbetreiber geht dann wohl mit nen Netzteil betreiben. Schließlich wohne ich in der Stadt und nicht in einer einsamen Hütte 🤣

  • nein, die Regelung steht nicht im EEG sondern kommt von der Bundesnetzagentur.

    Lediglich die Begriffsdefinition "mittelbar/unmittelbar" findet sich im EEG.


    Und ob man Solarleuchten als Begründung heranziehen kann ob Offgrif-PV-Anlagen genehmigungsfrei sind oder nicht nun, das kannst Du gerne mit der Bundesnetzagentur oder Deinem Netzbetreiber ausdiskutieren. Ruf doch einfach mal an und frag nach.

  • herrje :sleeping:


    PV-Anlagen sind genehmigungspflichtig beim EVU und ggf. dann auch noch meldepflichtig beim MaStR

    Die Gesetze mache weder ich - noch der Autor des Artikels auf der Internetseite "elektrofachkraft".


    Und natürlich steht es jedem frei abzuwägen, was er oder sie für eine bessere Quelle hält: die Bundesnetzagentur als oberstes "Amt für Strom" oder eine x-beliebige Internetseite auf der irgendjemand irgendwas behauptet.


    Das letzte Wort hat dann so oder so der Netzbetreiber vor Ort, wenn er in Deinem Vorgarten eine Inselanlage entdeckt (oder von einem Nachbarn gesteckt bekommt), die dann nicht angemeldet ist.

    Da kannst Du dann noch sooft auf den Artikel auf elektrofachkraft verweisen - der EVU hat die alleinige Entscheidungsgewalt und wird sich auf geltendes Recht und seine TAB berufen.


    Manchmal kann man ja auch gut mit denen reden und ich habe auch schon von Fällen gelesen, das die eine Inselanlage als nicht relevant eingestuft und bewilligt haben.

    Aber das wird regional höchst unterschiedlich gehandhabt und bei meinem EVU ist das nicht möglich. Es gibt dort auch kein vereinfachtes Anmeldeverfahren für 600W Balkonkraftwerke, die müssen dieselbe Anmeldemodalitäten und Prüfkriterien durchlaufen wie eine 30kWp Anlage.

  • Würde doch letztendlich bedeuten:


    1. daß für jegliche Anlage eine Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister besteht, sofern es sich nicht um eine Insel handelt (es gibt keine Insel auf einem Grundstück, welches an das öff. Stromnetzt angeschl. ist, zumal es sich, lt. Bundesnetztagentur auch nicht mehr um eine Insel im Sinne des EEG handelt wenn die "Almhütte" ein Dieselagregat besitzt). Was eine "Insel" ist, wird susführlichst von der Bundesnetzagentur dargelegt


    2. dass der Begriff "Inselanlage" hier im Forum und anderswo oft mißverständlich verwendet wird. Der Begriff ist definiert, "Insel" im Sinne des EEG = kein Bezug von Strom von ausserhalb des Grundstücks und auf dem Grundstück keine Erzeugung mit Anlagen die nicht erneuerbare Energieträger verwenden. Folglich bezieht sich der Begriff "Insel" im Sinne des EEG nicht auf die Anlage selbst, welche an einem Ort installiert ist, sondern auf einen abgegrenzten Bereich (Grundstück) und dessen Art der Energieversorgung.


    3. dass ein Anspruch, des Verteilnetztbetreibers, auf Registrierung/Anmeldung bei diesem, aus dem EEG nicht zu erkennen ist, sobald aus §61a 4. sich ergibt, dass der Anspruch entfällt. Wobei besonders zu beachten ist das hier auch nicht mehr auf das Thema "angeschlossen" eingegangen wird. Lediglich in §1 Abs. 4 EEG, wird auf "netzverträglich" verwiesen. Der Verteilnetzbetreiber müßte sein Begehren zur Anmeldung einer Anlage begründen, evtl. mit einer "Netztunverträglichkeit".


    Daher ist für mich nicht nachvollziehbar Welche Gründe hier angebracht werden könnten.

    Auf einem Grundstück wären weiterhin Vorhanden, Ein WIG-Schweißgerät mit Kompressor zum Plasmaschneiden, ein Saunaofen, Eine Wärmepumpe für Brauchwasser und eine für den Pool, Waschmaschine etc. ... sowiso, grob gerechnet einige kW, die sich variabel und spontan zuschalten und wegschalten.


    Der Verteilnetztbetreiber legt jetzt dar, daß ein 5kW Hybridwechselrichter, welcher technisch nicht zur Netzeinspeisung geeignet ist, mehr Einfluß auf die Netzstabilität hat als das Verwenden der anderen genannten Geräte?

    Frage wie will/kann er hier Argumentieren um sein Rechtsbgehren, die Anmeldung, durchzusetzen?


    Ansonsten deutet auch alles, an bisherigen Gerichtsurteilen bezüglich PV-Anlagen, darauf hin, daß es immer nur um die EEG-Umlage ging. bei Nichtanmeldung von PV-Anlagen bzw. versuchter Umgehung von Zahlungsverpflichtungen seitens der Anlagenbetreiber.


    Es ist auch nicht wirklich viel was da im 61a steht, 10MWh, obwohl es sich wegen dem "M" immer erst mal viel anhört, 4500-5500 kWh (mit Aupair werden es wohl 6000kWh) kWh für 5Peronen sind dann halt schon 6MWh. Der Schlossereibetrieb wird mehr brauchen, dem Privathaushalt wird es genügen, ebenso werden 10kWp installierte Leistung genügen. Wer mehr auf dem Dach hat, wird dieses wohl kaum selbst verbrauchen. Ja, da könnte man das Argument des evtl. vorhandenen Elektroautos anführen, das ist jedoch kein Verbrauch im Haushalt und die momentane Kraftstoffsteuer muss ja irgendwie in der Zukunft wohl auch substituiert werden. Sind wir wieder an dem Punkt wo es ums Geld geht.

    bis 10kWp/10MWh ok. Darüber, zahlen bitte!


    Registrierung bei der Bundesnetzagentur - ja, zwingend wegen Staatlichem Interesse, wenn nicht jetzt, dann später. Wenn man 5kWp registriert und auf dem Luftbild dann 50 Module neuerer Bauart zu sehen sind, werden Fragen aufkommen, was geschieht mit dem Strom? Kfz? Zahlt der Anlagenbetreiber die "Kraftfahrstromsteuer"? Betankt er rechtswiedrig, ander, fremde Kfz...???


    Der Staat hat an "Peanuts" (noch) kein Interesse.

    Man zahlt ja auch keine MWSt auf die selbst angebauten Kartoffeln, es sei denn man ißt sie nicht selbst sondern verkauft sie.

    Genauso ist es mit Tabakpflanzen, 100St. frei für privaten Eigenverbrauch.

    Der Staat ist schon immer etwas pingeliger wenn es um entgangene Einnahmen geht.

    Man darf zudem auch nicht den §1 Abs. 1-3 außer Acht lassen, zumal der aktuelle politische Wille dahingehend ausgerichtet ist: "Jedes kW zählt" - noch!


    Wohin der weitere Weg führen wird, bezüglich Gesetzgebung und Rechtssprechung bleibt abzuwarten. Allgemeingültige Antworten, länderübergreifend, wird es wohl nicht geben - Gesetzte sind auslegbar.


    Deutlich wird dies, daß in einer Stadt der Betrieb eines Balkonkraftwerks untersagt wurde, wegen dem Erscheinungsbild welches ortsunüblich sei, wobei die Richterin zugleich eingestand daß dies in einiger Zeit, anders sein könne und Solarmodule dann evtl. zum ortsüblichen Erscheinungsbild gehören. Zur gleichen Zeit wird in einer anderen Stadt entschieden dass sich die Art der von Privatpersonen verwendeten Geräte verändert habe und ein Balkonkraftwerk mittlerweile durchaus zum Städtebild gehöre - noch Fragen?

  • Der Verteilnetztbetreiber legt jetzt dar, daß ein 5kW Hybridwechselrichter, welcher technisch nicht zur Netzeinspeisung geeignet ist, mehr Einfluß auf die Netzstabilität hat als das Verwenden der anderen genannten Geräte?

    Frage wie will/kann er hier Argumentieren um sein Rechtsbgehren, die Anmeldung, durchzusetzen?

    sehe ich zwar genauso, aber das ist wohl leider graue Theorie.

    Ich sehe das Problem hier, dass sollte sowas mal vor Gericht ausgetragen werden, ein Richter dafür sehr viel mehr technisches Verständnis benötigen würde, als das idR der Fall ist.

    Heißt: im Zweifel wird sich dann eher auf VDE-Normen, ggf. fehlende Zertifikate und ein, zwei Fachleute des EVU berufen, die EEG und Bundesnetzagentur zitieren als die Sinnhaftigkeit zu prüfen.


    Gerade in der heutigen Zeit der Stromknappheit (und das ist ja erst der Anfang, wenn wir Industrieprozesse weg von Gas und Öl, hin zu Strom und H2 umstellen wollen, ebenso Wärmeerzeugung und Mobilität.) ist es mMn zwingend notwendig, die entsprechenden Gesetze zu novellieren, dass es einfacher und unbürokratischer wird, ein Balkonkraftwerk oder eine Offgrid-Anlage für den EIgenbedarf zu installieren,

    dass die EVUs was die ENtscheidungsgewalt dahingehend anbelant ein geschwächt werden, und dass auch Hauseigentümerversammlungen kein Balkonkraftwerk mehr verbieten können.


    Leider sieht die aktuelle Gesetzeslage eben anders aus.

  • Noch ein paar Überlegungen... warum wird eigentlich immer das EEG herangezogen?


    Hier reden alle von Insel auch wenn es sich gar nicht um eine solche Handelt. Gilt Überhaupt das EEG? Die MaStRV gilt wohl, da hier wohl auch die Einheiten(PV-Generator/en) einer Registrierungspflicht unterliegen, wenngleich man mit der Anlage den Geltungsbereich des EEG verläßt.


    Betrachtung einer Erzeugungsanlage ohne Verbindung zum Netzt des VNB.


    Weiterhin, muß noch beachtet werden, dass es sich im Speziellen bei der von mir geplanten Erzeugungsanlage, nicht um eine Anlage nach Maßgabe des EEG handelt. Die vorhandene Einspeisemöglichkeit in die Eigenanlage wird/kann über einen Generator bedient /(werden). Energieerzeugung erfolgt hierbei über nicht erneuerbare Energie! Dieses wird von der Regulierungsbehörde ausgiebig behandelt in Bezug auf die Definition einer sog. Insel-Anlage. Hierbei darf ein Bezug von Außerhalb (auch wenn dieser Bezug ebenfalls durch erneuerbare Energien gesichert ist) nicht möglich sein. Hier wäre zum Ersten gegeben der Bezug von Außerhalb, deshalb keine Insel-Anlage, zudem Erfolgt der Bezug in Form von Kraftstoff für Verbrennungskraftmaschinen, deshalb kann die gesamte Anlage nicht als Anlage im Sinne des EEG gesehen werden.


    Es kann vom Betrieb einer Eigenanlage im Sinne §19 NAV ausgegangen werden. Die schädliche Rückwirkung ist schon dadurch ausgeschlossen, dass keine Verbindung zum Netz des EVU besteht. Ein Anschluss oder eine Umschaltung ist nicht vorgesehen. Die Anlage dient lediglich zur Versorgung fest definierter Verbrauchsgeräte mit erhöhtem Energiebedarf. Hierbei wären beispielsweise zu nennen: Pool Filteranlage, Pool Wärmepumpe, Brauchwasserwärmepumpe und Tiefkühlgerät.

    Sollte die Energie der Anlage nicht für alle Geräte ausreichend sein, so können diese nicht umgeschaltet werden. Die entsprechenden Geräte müssen von der Eigenanlage getrennt werden und mit dem Hausnetz verbunden werden, sofern es nicht möglich ist, die Energie durch den Generator zuzuführen. Es sind hierbei zwei unterschiedliche Handlungen durchzuführen. Die Möglichkeit einer schädlichen Rückwirkung ist, durch den Verzicht auf Umschalter, die u. U. einen Defekt aufweisen könnten, somit gänzlich ausgeschlossen.


    §19 NAV nennt ,für den Betrieb von Eigenanlagen, eine Mitteilungspflicht des Betreibers. Eine Genehmigung des EVU ist jedoch nicht notwendig. Eine Abstimmung mit dem EVU ist notwendig, falls ein Anschluss erfolgen soll, dies ist hier jedoch nicht der Fall.


    Sollte ein Anschluß zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, hat der Netzbetreiber, nach §19 NAV Abs. 3, lediglich dann die Möglichkeit die Zustimmung zu verweigern wenn die nach §20 festzulegenden Maßnahmen nicht erfüllt werden. Wobei hier Abs 4, "Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde" ,zu beachten ist.

    • gefährden würde - > es ist davon auszugehen, dass dies auch geschieht.
    • gefährden könnte - > es genügt, dass die Möglichkeit einer Gefährdung besteht.


    Das Gefährdungspotential ist bei der beschriebenen Eigenanlage (mit Hybridwechselrichter) nicht höher anzunehmen als bei anderen Invertergeräten:

    • Klimaanlagen
    • Wärmepumpen
    • Schweißgeräte
    • HiFi-Verstärker (Grundsätzlich ein Inverter: fein # faus)
    • Kühlschränke neuester Bauart
    • Umformer z. B. für Poolpumpen
    • Motordrehzahlsteuerungen im allgemeinen

    Es gelten die TAB (Technischen Anschlussbedingungen) der e-netz südhessen (VDE AR N 4100 zzgl. der Ergänzungen).

  • Noch ein paar Überlegungen... warum wird eigentlich immer das EEG herangezogen?


    Hier reden alle von Insel auch wenn es sich gar nicht um eine solche Handelt. Gilt Überhaupt das EEG?


    nein, die Regelung steht nicht im EEG sondern kommt von der Bundesnetzagentur.

    Lediglich die Begriffsdefinition "mittelbar/unmittelbar" findet sich im EEG.

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